§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Peugeot Szene Deutschland“. Nach Eintragung in das Vereinsregister
führt er den Zusatz „e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung der französischen Automobilkultur, insbesondere der Marke Peugeot.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Organisation und Durchführung von Auto- und Markentreffen,
Pflege des Brauchtums rund um französische Fahrzeuge,
Öffentlichkeitsarbeit zur Wissensvermittlung über die Fahrzeugkultur,
Zusammenarbeit mit kulturellen und historischen Institutionen.
4. Der Verein distanziert sich ausdrücklich von Raser- und Poser-Szenen. Sicherheit, Respekt und Gemeinschaft stehen im Vordergrund.
§3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
3. Es darf keine Person durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
1.1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
1.2. Der Verein hat aktive Mitglieder (mit Stimmrecht) und fördernde Mitglieder (ohne Stimmrecht). Ein Wechsel der Mitgliedschaft bedarf einer Schriftlichen Mitteilung und wird mit dem nächsten Geschäftsjahr wirksam.
1.3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung
2. Beendigung der Mitgliedschaft
2.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2.2. Der Austritt ist schriftlich, mit einer Frist von drei Monaten, zum Ende des Kalenderjahres, gegenüber dem Vorstand zu erklären.
2.3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist endgültig
§5 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand kann Beiträge in Einzelfällen stunden oder erlassen.
3. Die Mitglieder des Vorstands sind für die Dauer ihrer Amtszeit von der Beitragspflicht befreit. Es steht ihnen frei, freiwillige Beiträge zu leisten oder Spenden an den Verein zu entrichten.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:
– 1. Vorsitzender
– 2. Vorsitzender
– Kassenwart
– Schriftführer
– Beisitzer
2. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis sie zurücktreten, abberufen werden oder ein Nachfolger gewählt ist.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner fünf Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Abwahl und Neubesetzung von Vorstandsmitgliedern: Der Vorstand kann mit einer 4/5-Mehrheit seiner Mitglieder ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt entbinden. Der Vorstand ist berechtigt, die dadurch freigewordene Position kommissarisch neu zu besetzen. Die kommissarisch eingesetzte Person bleibt im Amt, bis eine Bestätigung oder Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt oder der Vorstand eine erneute Umbesetzung beschließt.
7. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/5 Mehrheit des Vorstands.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Wahl von Vorstandsmitgliedern sofern erforderlich, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt ausschließlich per E-Mail mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch den Vorstand.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird von mindestens einem Vorstandsmitglied geleitet
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.
§10 Verwendung von Mitteln
1. Überschüsse werden – nach Abzug vereinsinterner Kosten – sozialen Kinderprojekten zugeführt.
2. Die Empfänger müssen gemeinnützig sein und die Verwendung der Mittel dokumentieren.
3. Welche Organisation begünstigt wird, legt die Mitgliederversammlung im Rahmen eines Beschlusses fest.
§11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Kinder- oder Jugendhilfe im Sinne der §§ 52 ff. AO zu verwenden hat. Welcher gemeinnützigen Organisation das Vermögen zufällt, wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Auflösung bestimmt.